Lärmeinwirkung
Der personenbezogene Beurteilungspegel und die Dauer der Belastung sind die entscheidenden äußeren Einflussgrößen für die Gehörgefährdung.
Gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung liegt bei einer Überschreitung des Expositionsgrenzwertes von 85 dB vor.
Verpflichtende Untersuchung bei Lärmeinwirkung nach §50 ASchG:
Bei Vorliegen eines Gesundheitsrisikos und einer Lärmexposition von mehr als 80 dB besteht ein Anspruch der ArbeitnehmerInnen auf Untersuchung bei Lärmeinwirkung.
Untersuchungsumfang:
- Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden
- Befunderhebung:
- Otoskopischer Befund
- Tonschwellenaudiogramm
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muss wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen.
Dauer: 30 min.
Nachuntersuchung: 5 Jahre
bei vorzeitig wiederkehrender Untersuchung 2,5 Jahre